Alkoholische Getrnke mit mehr als 24 Vol.-%, aber hchstens 70 Vol.-% Alkohol drfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befrdert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitel 6.1 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfssern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und hchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befrdert werden:

.1 die Holzfsser mssen vor dem Befllen auf Dichtheit geprft werden.

.2 fr die Ausdehnung der Flssigkeit muss gengend fllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden,

.3 die Holzfsser mssen mit nach oben gerichteten Spundlchern befrdert werden,

.4 die Holzfsser mssen in Containern befrdert werden, welche die Vorschriften des Internationalen bereinkommens ber sichere Container (CSC 1972) in der jeweils gltigen Fassung erfllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben whrend der Befrderung ausgeschlossen wird und

.5 bei der Befrderung an Bord von Schiffen mssen die Container in offene Laderume gestaut werden oder in geschlossene Laderume, die den Vorschriften fr entzndbare flssige Stoffe der Klasse 3 mit einem Flammpunkt von hchstens 23C c. c. in Regel II-2/19 of SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, oder Regel II-2/54 von SOLAS 1974, in der durch die Entschlieungen II-2/1.2.1 jeweils genderten Fassung, entsprechen.